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Branche & Insights

03.06.24

Amalgam-Ausstieg beschlossen

Einstimmige Annahme durch Europäischen Rat

Amalgam-Verbot, Dentalamalgam, Quecksilber, Umweltverschmutzung

Redaktion teamwork

Bild: Adobe Stock – Alex Mit

Mit der einstimmigen Annahme durch den Rat wurde der Amalgam-Ausstieg in der EU ab Januar 2025 endgültig beschlossen. Das Europäischen Parlament hatte bereits am 10. April mit einer Mehrheit von 98 Prozent zugestimmt. Nach der Unterzeichnung durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Rechtsakt nun im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt in Kraft.

Mit durchschnittlich 0,6 Gramm pro Füllung und einem Gesamtverbrauch von 40 Tonnen Quecksilber pro Jahr ist Dentalamalgam die größte verbleibende Verwendung von Quecksilber in der EU und trägt erheblich zur Umweltverschmutzung bei.

Die Verwendung von Amalgam ist nicht nur ein lokales Problem, sondern eine internationale Bedrohung, da die Quecksilberverschmutzung über die Luft- und Wasserwege grenzüberschreitend ist.

Die Umweltbedingungen sind bereits alarmierend: 40% der Oberflächengewässer in der EU sind mit Quecksilber kontaminiert, was eine Gefahr für Vögel und Meeressäugetiere darstellt, die sich von kontaminierten Fischen oder Schalentieren ernähren, und auch den menschlichen Verzehr von Fisch gefährdet.

Florian Schulze, Leiter der IG Umwelt Zahnmedizin und Direktor des European Networks for Environmental Medicine zeigt sich erleichtert: „Dentalamalgam besteht zu 50% aus hochgiftigem Quecksilber und gefährdet sowohl Patienten als auch Zahnärzte und zahnärztliche Fachkräfte. Vor allem junge Frauen sollten keine Quecksilberdämpfe einatmen und damit ihr Baby oder eine zukünftige Schwangerschaft gefährden. Alternativen sind bewährt, kostengünstig, sicher, ebenso haltbar und vor allem zahnfreundlicher.“

Die Verordnung sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Ab dem 1. Januar 2025 darf Amalgam in der Union nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.
  • In Mitgliedstaaten, in denen Dentalamalgam das einzige Material ist, das nach nationalem Recht zu mindestens 90 Prozent öffentlich erstattet wird, und in denen eine solche Erstattung für quecksilberfreie Alternativen ab dem 1. Januar 2025 noch nicht möglich ist, darf Dentalamalgam bis zum 30. Juni 2026 für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden, um die sozioökonomischen Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung von Zahnamalgam, insbesondere für Patienten mit geringem Einkommen, zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten müssen begründete Erklärungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorlegen.
  • Ab dem 1. Januar 2025 ist der Export von Dentalamalgam verboten.
  • Ab dem 1. Juli 2026 sind auch der Import und die Herstellung von Amalgam verboten. Ausgenommen hiervon sind die Einfuhr und die Herstellung von Zahnamalgam für bestimmte medizinische Zwecke.
  • Bis zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres müssen Importeure und Hersteller von Dentalamalgam ihrer zuständigen Behörde für das vorangegangene Kalenderjahr die Menge des von ihnen eingeführten oder hergestellten Dentalamalgams melden.

Bis zum 31. Dezember 2029 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, ob es notwendig ist, die Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Dentalamalgam beizubehalten.

Quelle: IG Umwelt-Zahnmedizin

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