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21.10.24

GOÄ-Entwurf kann kein Vorbild für eine neue GOZ sein

Bundeszahnärztekammer fordert neue Gebührenordnung unabhängig vom GOÄ-Entwurf

Gebührenordnung, GOZ

Redaktion teamwork

Die Ärzteschaft diskutiert intensiv und kontrovers einen von Bundesärztekammer und PKV-Verband erarbeiteten Vorschlag einer neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt, dass die Bundesärztekammer der innerärztlichen Diskussion Raum gibt und eine Folgenanalyse des komplexen Entwurfes ermöglicht.

Eine neue GOÄ ist aus Sicht der BZÄK grundsätzlich ein Fortschritt und dringend notwendig. Der Gesetzgeber muss seiner Verpflichtung zur regelmäßigen Anpassung der Gebührenordnungen bei allen Berufen gleichermaßen nachkommen. Und nicht willkürlich selektieren. Grundlage für eine neue Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) kann der kolportierte GOÄ-Entwurf aber nicht sein.

„Der aktuell diskutierte GOÄ-Vorschlag trägt die Handschrift einer Erstattungsordnung. Namentlich eine Abschaffung des bewährten Gebührenrahmens kommt für die Zahnärztinnen und Zahnärzte auf keinen Fall in Frage. Ein Gebührenrahmen erlaubt eine individuelle Bemessung nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand. Gerade das sehr patientenindividuelle zahnärztliche Leistungsspektrum mit seiner Vielzahl von Behandlungsalternativen für den Patienten lässt sich mit einer Festgebühr nicht transparent abbilden. Eine Gebühr, die den individuellen Besonderheiten Rechnung trägt und diese ausweist, ist gelebter Patientenschutz“, sagt BZÄK-Vizepräsidentin Dr. Romy Ermler. Sie führt weiter aus: „Die derzeit benutzte GOZ ist Anfang 1988 und damit noch vor der Wiedervereinigung Deutschlands in Kraft getreten. Die Zahnmedizin wie die betriebswirtschaftlichen Anforderungen haben sich in dieser Zeit dramatisch verändert. Völlig unabhängig von den BÄK-Überlegungen ist eine GOZ-Novelle mehr als überfällig.“

Zahnärzte haben Zugriff auf einzelne Bereiche der GOÄ, soweit die Leistungen nicht in der GOZ enthalten sind, z. B. Röntgenleistungen und eine Reihe von chirurgischen Leistungen.

Quelle: BZÄK

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