Praxisbericht
Steuer & Recht
18.01.22
Impfpflicht: Was in der Zahnarztpraxis zu beachten ist
Neuregelung in gesundheitsbezogenen Berufen
Immunisierung, Nachweis, Praxismitarbeiter
Seit dem 12.12.2021 ist gesetzlich geregelt, dass zahlreiche im Gesundheitssektor tätige Personen vollständig geimpft oder genesen sein müssen. Wirkung entfaltet diese Regelung ab dem 15.03.2022. Schon jetzt führt sie jedoch zu Verunsicherungen bei PraxisinhaberInnen. Viele fragen sich, worauf sie jetzt achten müssen und was für Folgen die Neuregelung mit sich bringt. Dieser Artikel soll die drängendsten Fragen beantworten.
Was ist geregelt und was ist mit Impfpflicht gemeint?
Die Neuregelung findet sich in §20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hiernach ist ab dem 15.03.2022 ein Nachweis über die Immunisierung in den meisten gesundheitsbezogenen Berufen nötig. Davon betroffen sind gem. 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. h) IfSG § ausdrücklich auch zahnärztliche Praxen.
Um die Immunisierung nachzuweisen, ist entweder ein Nachweis über die vollständige Impfung oder aber ein solcher über die Genesung erforderlich. Ob die Impfung vollständig ist, richtet sich unter anderem nach dem verwendeten Impfstoff. In der Regel werden daher zwei Impfungen erforderlich sein. Zudem ist die Ausstellung eines Impfnachweises erst 14 Tage nach Verabreichung der letzten erforderlichen Dosis möglich. Dieser Zeitraum sollte daher bei der Impfplanung berücksichtigt werden.
Von der Pflicht ausgenommen sind lediglich Personen, bei denen aus medizinischen Gründen eine Impfung ausgeschlossen ist. Diese Personen müssen stattdessen hierüber einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Ist eine Booster-Impfung erforderlich?
Nötig ist ein gültiger Impfnachweis. Ab dem 01.02.2022 verliert der Nachweis neun Monate nach erfolgter Grundimmunisierung seine Gültigkeit. Gem. §20a Abs. 3 IfSG ist sodann binnen eines Monats ein neuer Nachweis vorzulegen. Hierzu wird in der Regel eine Auffrischungsimpfung erforderlich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Nachweis über die Booster-Impfung für eine Tätigkeit in der Praxis jedoch nicht zwingend nötig.
Welche Personen sind von der Pflicht erfasst?
Die Vorschrift dient der Eindämmung der Pandemie und ist daher weit gefasst. Das Gesetz knüpft seinem Wortlaut nach deshalb allein an die Tätigkeit innerhalb der Praxis an. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nicht zwingend erforderlich. Auch auf die Art der Tätigkeit kommt es nach der Begründung des Gesetzgebers nicht an.
Die Pflicht trifft daher zunächst die Praxisinhaber selbst. Darüber hinaus sind auch angestellte Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie sonstiges medizinisches Personal von der Regelung umfasst. Gleiches gilt für LabortechnikerInnen sowie andere Dienstleister, die nicht in eigenen Räumlichkeiten, sondern innerhalb der Praxis arbeiten. Aber auch nichtmedizinisches Personal ist von der Impfpflicht grundsätzlich erfasst.
Ausgenommen sind nach der Gesetzesbegründung nur solche Personen, die nicht für längere Dauer in der Praxis tätig sind. Damit sind vor allem Personen wie BriefträgerInnen und PaketzustellerInnern gemeint, die die Praxis innerhalb kurzer Zeit wieder verlassen. Ausgenommen von der Impfpflicht sind weiterhin die Patienten.
Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat die Impfpflicht?
Viele Praxisinhaber fragen sich vor allem, wie sie ab dem 15.03.2022 mit Mitarbeitern umgehen sollen, die der Nachweispflicht nicht nachkommen. § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG sieht für diesen Fall vor, dass eine Mitteilung über den fehlenden Nachweis an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen muss. Hierzu müssen auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
Darüber hinaus dürfen Personen ohne entsprechenden Nachweis über die Immunisierung oder die medizinische Kontraindikation nicht mehr in der Praxis tätig werden. Da der Arbeitnehmer diesen Umstand selbst zu verantworten hat, verliert er für die Zeit, in der eine Tätigkeit nicht möglich ist, den Entgeltanspruch. Sobald der Impfnachweis vorliegt, kann die Tätigkeit wieder aufgenommen werden. Das Arbeitsverhältnis endet nicht schon durch den fehlenden Nachweis selbst.
Sollte eine Impfung in absehbarer Zeit jedoch nicht erfolgen, so eine Tätigkeit in der Praxis jedoch langfristig nicht möglich. Dieser Umstand ist beiden Seiten auf Dauer nicht zumutbar und kann daher zur Kündigung berechtigen. Hierbei müssen aber immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Was passiert bei einer Tätigkeit ohne den erforderlichen Nachweis?
Zunächst droht für jeden einzelnen Verstoß ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro. Darüber besteht für die zuständigen Behörden die Möglichkeit, die Vorschrift mittels Zwangsmaßnahmen durchzusetzen. In Betracht kommt insoweit vor allem ein Zwangsgeld.
Björn Papendorf
KWM LAW PartG mbB
Albersloher Weg 10 c
48155 Münster
Fon 0251 53599-23
papendorf@kwm-law.de
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