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17.12.21

Praxisabgabe: Die sieben häufigsten Fehler

Praxisabgabe, Praxiserfolg

Dr. Tobias Witte

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Oft werden bereits kleine Fehler hart bestraft. Das gilt vor allem bei der Praxisabgabe. Es gibt viele Fehler, die der Übergeber bei einem solchen Projekt machen kann. Denn der Teufel steckt häufig im Detail. Der Beitrag greift sieben folgenschwere Fehler auf.

  1. Kaufpreis: In der Literatur werden Dutzende Wege beschrieben, wie der Kaufpreis einer Zahnarztpraxis taxiert werden kann. Auch wenn die Ergebnisse unterschiedlich ausfallen, ist eine professionelle Praxisbewertung empfehlenswert.
  2. KZV-Management: Immer noch hält sich der Mythos, dass mit dem Verkauf der Praxis die vertragszahnärztliche Zulassung verkauft wird. Dem ist nicht so: Wer als Vertragszahnarzt seine Praxis abgeben will, muss beispielsweise einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) stellen, um den primären wirtschaftlichen Wert – die vertragszahnärztliche Zulassung – zu erhalten. In dem parallel zu fertigenden Praxiskaufvertrag sind korrespondierende aufschiebende Bedingungen für die Zulassungsebene unerlässlich.
  3. Gewährleistungsausschluss: Wer im Alleingang selbst einen Vertrag zusammenschustert, der kann leicht wesentliche Klauseln vergessen, zum Beispiel den Gewährleistungsausschluss für gebrauchte Inventargegenstände der Praxis. Und Achtung: Wer die Rechnungen für den Zeitraum nach der Praxisabgabe nicht sauber gegenüber dem Übernehmer abgrenzt, bleibt im schlimmsten Fall auf vielen laufenden Kosten sitzen.
  4. Information der Arbeitnehmer: Es ist ein verbreiteter Rechtsirrtum, dass Arbeitnehmer gleichsam „mit verkauft“ werden. Jeder Arbeitnehmer hat im Fall eines Praxisverkaufs ein Widerspruchsrecht. Dieses Recht ist binnen eines Monats nach ordnungsgemäßer und rechtssicherer Bekanntgabe des Betriebsübergangs auszuüben. Eine formlose, mündliche Information der Angestellten genügt nicht. Denn dann können Arbeitnehmer noch viele Monate nach dem Praxisübergang widersprechen.
  5. Mietvertrag: Wer nicht Eigentümer seiner Praxisräumlichkeiten ist, dem sei eine rechtliche Prüfung des Mietvertrags empfohlen. Denn fehlt im Mietvertrag eine Nachfolgeklausel, kann der Vermieter die Praxisübergabe bereits auf mietvertraglicher Ebene unterbinden, indem er den Übernehmer als Mieter blockiert.
  6. Mustervertrag: Warum den Praxiskaufvertrag professionell erstellen lassen, wenn man ihn kos­tenlos im Internet findet? Weil bei solchen Verträgen die Probleme vorprogrammiert sind. Selbst bei Musterverträgen der Zahnärztekammern und KZVen ist Vorsicht ­geboten.
  7. Zeit: Ein Praxisabgabeprojekt braucht seine Zeit. Der empfohlene Zeitraum ist regional und je nach Praxissituation unterschiedlich. Praxisverkäufer sollten aber mit mindestens 18 Monaten rechnen. Stehen Neustrukturierungen an, etwa die notwendige Einarbeitung eines Nachfolgers oder der Verzicht zum Zwecke der Anstellung bei gleichzeitiger Umwandlung der Praxis in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), muss weitaus mehr Zeit eingeplant werden.

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