Bericht

Steuer & Recht

17.12.21

Praxisverkauf: Wie informiert man Mitarbeiter?

Kommunikation, Praxisabgabe, Praxismitarbeiter

Björn Papendorf, Fachanwalt für Medizinrecht

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Die mangelhafte Information der Arbeitnehmer gehört zu den sieben häufigsten Fehlern, die bei einer Praxis­abgabe identifiziert wurden. Deshalb erläutert Björn Papendorf, Fachanwalt für Medizinrecht, die Formalien und klärt über die Folgen eines Fehlers bei dieser Informationspflicht auf.

Was Praxisabgeber unbedingt wissen müssen: Arbeitnehmer können den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Praxisinhaber durch Widerspruch verhindern. Das Gesetz sieht dafür eine einmonatige Frist vor, die erst dann in Gang gesetzt wird, wenn die Arbeitnehmer ordnungsgemäß über den Praxisübergang auf den Praxisnachfolger informiert werden (BAG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 8 AZR 752/09). Werden sie jedoch gar nicht oder nur fehlerhaft informiert, können sie noch Jahre nach dem Praxisverkauf dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Praxisinhaber widersprechen (BAG, Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 265/16). Tun siedies vielleicht erst einige Monate oder Jahre nach der Praxisabgabe, lebt das Arbeitsverhältnis mit dem „alten“ Praxisinhaber und Arbeitgeber wieder auf. Dabei spielt es keine Rolle, dass er die Praxis nicht mehr betreibt. Er kann dem Arbeitnehmer in diesem Fall nur betriebsbedingt kündigen und muss dabei die gesetzliche Kündigungsfrist beachten. Bei langjährigen Mitarbeitern kann diese Frist sechs Monate betragen. Während dieser Zeit ist der alte Chef verpflichtet, seinem Arbeitnehmer den vollen Lohn zu zahlen – obwohl der ehemalige Mitarbeiter keinen realen Arbeitsplatz mehr hat. Umso wichtiger ist es daher, dass er seine Informationspflicht ordnungsgemäß wahrnimmt.

Richtig informieren
Bei der Ausgestaltung des Informationsschreibens bewegen sich Praxisinhaber und -käufer in dem Spannungsfeld, komplexe rechtliche Fragen möglichst genau zu erfassen und diese für den Arbeitnehmer verständlich darzustellen. Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Informations­pflichten wurden durch die Rechtsprechung ­konkretisiert und erweitert. Das macht eine ordnungsgemäße Information der Arbeitnehmer in der Praxis schwierig. Als Faustformel hat sich bewährt: Es ist jeder Umstand mitzuteilen, der für die Ausübung des Widerspruchsrechts bedeutsam erscheint.
• Die Arbeitnehmer müssen über das Widerspruchsrecht selbst, die Art der Ausübung und die Identität des Praxiskäufers aufgeklärt werden.
• Zeitpunkt und Grund (einschließlich der Motive) der Praxisabgabe müssen ersichtlich sein.
• Außerdem muss über die rechtlichen, wirtschaftlichen sowie sozialen Folgen des Übergangs
• und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen informiert werden.

Gerade diese Punkte erfordern eine Einzelfallbetrachtung, die eine genaue Analyse der Auswirkungen von gesetzlichen und vertraglichen Regelungen des Betriebsübergangs auf die Arbeitnehmer erforderlich macht.
Es ist sinnvoll und nahezu unerlässlich, dass Praxisinhaber und -käufer dabei zusammenwirken. Schon der Praxisübernahmevertrag sollte den Punkt der Informationspflicht der Arbeitnehmer regeln und im Detail festhalten,
• wer die Arbeitnehmer informiert,
• ob bei Nichterfüllung der vertraglich festgelegten Informationspflicht eine Haftung gewünscht ist und
• was im Falle des Widerspruchs (mehrerer) Arbeitnehmer geschieht.

Damit dabei keine Fehler unterlaufen, macht es Sinn, das Informationsschreiben mit anwaltlicher Beratung zu erstellen.

Björn Papendorf ist Fachanwalt für Medizinrecht und seit 2011 Partner der kwm. Von 2010 bis 2012 absolvierte er berufsbegleitend den Masterstudiengang (LL.M. Medizinrecht). Als Referent ist er unter anderem für den Freien Verband Deutscher Zahnärzte und die DGOI tätig und veröffentlichte zahlreiche Publikationen. Björn Papendorf ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein und Autor der Bücher Arztrecht, Zahnarztrecht und Tierarztrecht.

Kontakt:
Björn Papendorf
papendorf@kwm-law.de
www.kwm-law.de

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