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03.08.23

„Signal für die Zukunft“

Zahnärzte können Leistungen im praxiseigenen Labor als kalkulatorischen Gewinn berechnen

Abrechung, Leistungen, Praxislabor

Redaktion

Wie die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bekannt gegeben hat, werden laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) Inhaberinnen und Inhaber eines zahnärztlichen Praxislabors in ihrer Tätigkeit gestärkt, indem sie bei der Berechnung dieser Laborleistungen einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigen können. Die BLZK begrüßt die positive Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Der Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK), Dr. Dr. Frank Wohl, befürwortet diese wertvolle Entscheidung des BGH: „Gerade in diesen aktuell schwierigen Zeiten, in denen unsere Zahnärztinnen und Zahnärzte mehr und mehr um Fachkräfte, auskömmliche Honorare und um die Wirtschaftlichkeit ihrer Praxen kämpfen müssen, ist diese Entscheidung ein wichtiges Signal für die Zukunft. In vielen Fällen betreiben Zahnärzte kleinere Praxislabore, in denen vorbereitende Maßnahmen erledigt werden, bevor in einem externen Labor die eigentliche Herstellung des Zahnersatzes erfolgt. Dadurch kann wertvolle Zeit für den Patienten eingespart werden. Wenn die Zahnärzte für Eigenlaborleistungen lediglich die intern entstandenen Kosten in Rechnung stellen dürften, könnten diese dem Patientenservice dienenden Maßnahmen in vielen Fällen nicht mehr in der Praxis erbracht werden. Die BGH-Entscheidung stellt nun sicher, dass für die Behandlung des Patienten wertvolle Zeit gespart wird – gerade im ländlichen Raum ist dies ein unschätzbarer Vorteil.“

Hintergrundinformation zum Thema:
Die Frage, ob Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Leistungen im praxiseigenen Labor erbringen, bei der Berechnung dieser Laborleistungen einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigen dürfen, war nie ernsthaft umstritten und gelebte Praxis. Nicht zuletzt der Verordnungsgeber selbst hat in der Begründung von Paragraf 9 GOZ ausdrücklich die Möglichkeit anerkannt, einen kalkulatorischen Gewinnanteil zu berechnen. Gleichwohl hat die Wettbewerbszentrale eine gerichtliche Überprüfung dieser Praxis angestoßen.
Das Landgericht Darmstadt wie – in zweiter Instanz – das Oberlandesgericht Frankfurt gaben jedoch der beklagten Firma recht und stellten fest: Der Wortlaut der Regelung des Paragrafen 9 Absatz 1 GOZ („angemessene Kosten“) lässt es zu, einen maßvollen, den betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil des praxiseigenen Labors zu berücksichtigen. Die Norm bestimme nicht, dass für zahntechnische Leistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen sind. Die Wettbewerbszentrale hat dieses Urteil dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt. Der BGH hat nach mündlicher Verhandlung am 13. Juli 2023 die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen.

Quelle: Bayerische Landeszahnärztekammer

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