Praxisbericht

Steuer & Recht

18.10.21

Tätigkeitsverbot oder Quarantäne: Das sollten Zahnärzte wissen

Tipps vom Experten

Praxiserfolg

Dr. Jens-Peter Damas

Worauf sollten Zahnärzte achten, wenn sie wegen des Coronavirus vorrübergehend nicht arbeiten dürfen oder in häusliche Quarantäne müssen? Finanz- und Steuerexperte Dr. Jens-Peter Damas von der auf Medizin und Zahnmedizin spezialisierten Steuerberaterkanzlei Wilde und Partner gibt Tipps.

Die Kanzlei hat ihren Sitz in Bergisch Gladbach. Dr. Jens-Peter Damas hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst zum Thema Erstattung wegen Verdienstausfalls, ausgelöst durch ein Tätigkeitsverbot beziehungsweise häusliche Quarantäne, auch Absonderung genannt:

Antragsfrist
Die Anträge müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder nach dem Ende der Quarantäne gestellt werden.

Wie und an wen muss ich meinen Antrag senden?
Nach § 66 Abs. 1 IfSG ist das Bundesland zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, in dem das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne erlassen wurde. Gibt es innerhalb des Bundeslandes mehrere zuständige Stellen für die Antragsabwicklung (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg), ist der Ort der Betriebsstätte/des Unternehmenssitzes maßgeblich. Sollte sich die Behörde, die das Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, in einem anderen Bundesland befinden als die Betriebsstätte oder der Unternehmenssitz, gehen die Anträge an die Stelle, die für den Ort der aussprechenden Behörde zuständig ist.
Die Anträge sollen online gestellt werden: https://ifsg-online.de. Dann ist auch die schnellste Bearbeitung zu erwarten. Alternativ können auf dieser Webseite auch PDF-Dokumente heruntergeladen und dann konventionell versandt werden. Sinnvoll wird es sein, zunächst das PDF-Dokument herunterzuladen, um sich einen Überblick zu verschaffen und gegebenenfalls die Felder per Hand auszufüllen, um sie dann in einem Zug in das Online-Formular zu übernehmen.
Ist eine Unterschrift nötig? Es ist nicht erforderlich, online eingereichte Anträge auszudrucken und zusätzlich an die zuständige Stelle zu senden. Es ist aber sinnvoll, das am Ende der Antragsstellung erzeugte Dokument zu den Unterlagen zu nehmen und für Rückfragen bereitzuhalten. Anträge müssen nur unterschrieben werden, wenn sie in Papierform eingereicht werden. Digital eingereichte Anträge müssen nicht unterschrieben werden.

Genügt ein Antrag für das Unter­nehmen oder muss für jede Person in Quarantäne ein eigener Antrag gestellt werden?
Für jede Person in Quarantäne – ob Inhaber oder Arbeitnehmer – muss ein eigener Antrag gestellt werden.

Wer stellt den Antrag auf Entschädigung?
Selbstständige in Quarantäne: Der Selbstständige stellt selbst den Antrag.
Arbeitnehmer in Quarantäne: Grundsätzlich der Arbeitgeber, aber zusätzlich der Arbeitnehmer, wenn er privatversichert ist.
Für die ersten sechs Wochen stellte der Arbeitgeber den Antrag (Regelfall), ab der siebten Woche muss der Arbeitnehmer den Antrag selbst stellen.
Hintergrund: Der Arbeitnehmer erhält die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung direkt vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber geht also in Vorlage und erhält eine Erstattung. Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Der Arbeitgeber hat aber nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Der Arbeitgeber erhält die Beträge von Privatversicherten nicht erstattet, da er sie nicht in Vorleistung ausbezahlen musste. Der betreffende Arbeitnehmer hat insoweit einen eigenen Entschädigungsantrag nach § 58 IfSG zu stellen. Der Antrag des Arbeitgebers nach § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG (auf Erstattung der gezahlten Entschädigung) ist hierfür nicht ausreichend.

Muss ich als Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen einzelnen Antrag ausfüllen?
Ja, allerdings werden auf der Onlineplattform nach dem ersten Antrag die allgemeinen Informationen für alle folgenden Arbeitnehmer automatisch ausgefüllt. Dafür muss am Ende des Antrags nur ausgewählt werden, dass die Daten für einen weiteren Antrag übernommen werden sollen. So kann Zeit gespart werden, wenn für mehrere Arbeitnehmer Anträge ausgefüllt werden müssen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Daten aber nicht über die Sitzungsdauer hinaus gespeichert.

Welche Anlagen sind zu übersenden?
Selbstständige:

  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
  • Gegebenenfalls Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot beziehungsweise die behördlich angeordnete Absonderung/Quarantäne
    Arbeitgeber für Arbeitnehmer:
  • Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer
  • Lohnnachweise für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmer
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot beziehungsweise die behördlich angeordnete Absonderung/Quarantäne

Im Formular wird danach gefragt, ob „der gesamte Betrieb im Zeitraum des Tätigkeitsverbots beziehungsweise der Absonderung geschlossen war“. Was ist damit gemeint?
Es handelt sich hier um eine uneindeutige und schwer verständliche Frage. Man könnte meinen, dass sich die Frage darauf richtet, ob der Betrieb der Praxis infolge der Quarantäne komplett eingestellt werden musste. Wir gehen jedoch aus dem Gesamtzusammenhang davon aus, dass die Frage nach der Betriebsschließung darauf abzielt, ob es eine generelle Anordnung der Betriebsschließung für ganze Branchen gegeben hat und der Antragsteller davon betroffen war. Daraus folgt für Ärzte und Zahnärzte, dass hier stets „Nein“ anzukreuzen ist.

Wann ist eine Entschädigung ausgeschlossen?
Arbeitnehmer krankgeschrieben oder in Mutterschutz:
Ist der Arbeitnehmer im gesamten Zeitraum der Quarantäne krankgeschrieben oder in Mutterschutz, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG, da der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung zu leisten hat. Wird eine zunächst entschädigungsberechtigte Person in Quarantäne arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch bestehen.
Vor Quarantäne bereits beantragter und genehmigter Urlaub:
Im Falle von Urlaub sind Arbeitgeber verpflichtet, den durchschnittlichen Arbeitsverdienst als Urlaubsentgelt weiterzuzahlen. Ein Verdienstausfall des von einer Quarantänemaßnahme betroffenen Beschäftigten tritt in diesem Fall nicht ein, da der betreffende Arbeitnehmer – unabhängig von den vom Gesundheitsamt angeordneten Maßnahmen – sowieso Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns gehabt hätte, ohne in diesem Zeitraum zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet zu sein.
Keine Abbedingung von § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung):
Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Lohnfortzahlung für den Fall der vorübergehenden Verhinderung i.S.d. § 616 BGB nicht im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag ausgeschlossen wurde. Allerdings gilt der Ausschluss nur, solange die Fortzahlungspflicht besteht, wobei der entsprechende Zeitraum unklar ist. Manche gehen von ein bis zwei Tagen, andere von bis zu sechs Wochen aus.
Tipp: Wer § 616 BGB noch nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen hat, sollte darüber nachdenken, dies nachzuholen.
Homeoffice:
Wer im Homeoffice arbeitet, hat keinen Verdienstausfall und daher auch keinen Entschädigungsanspruch.

Können auch Auszubildende eine Entschädigung beantragen?
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 und 1a IfSG umfasst auch die Ausbildungsvergütung als Verdienstausfall. Allerdings haben Auszubildende nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen sechswöchigen Fortzahlungsanspruch gegen den Ausbildungsbetrieb, sodass in dieser Zeit der Entschädigungsanspruch leerläuft.

Haben Eltern einen Anspruch auf Leistungen nach dem IfSG, wenn ihr minderjähriges Kind unter Quarantäne steht?
Es besteht wegen der notwendigen Betreuung des Kindes kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Allerdings kommt eine Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei notwendiger Kinderbetreuung eines Arbeitnehmers aufgrund behördlich angeordneter Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung für Kinder beziehungsweise für Menschen mit einer Behinderung nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) infrage. Folgende Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:
Die Schule oder Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit vorübergehend geschlossen oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt worden sein und das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben – das heißt, dass das Kind höchstens elf Jahre alt ist. Oder es muss ohne Alterseinschränkung behindert und auf Hilfe angewiesen sein und das Kind muss in der Zeit der Schließung vom Arbeitnehmer beziehungsweise dem selbstständig Tätigen selbst zu Hause beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden, weil eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
Die erwerbstätige Person muss dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
Ist für ein Kind vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet worden, ohne dass zugleich eine Schließung, Teilschließung oder ein Betretungsverbot vorlag, gab es bisher keine Entschädigung. Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde ein solcher Anspruch für die Quarantäne des Kindes ab dem 19. November 2020 neu eingeführt. Er gilt allerdings nicht rückwirkend. Zugleich wurde der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG bis zum 31. März 2021 verlängert.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Arbeitnehmer in Quarantäne:
Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Dieser wird nach dem Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt), bestimmt, vgl. § 56 Absatz 3 Satz 1 IfSG. Zuschläge sind mit zu berücksichtigen, soweit sie steuerpflichtig sind.
Dem Arbeitgeber sind die Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgehend vom Bruttoarbeitsentgelt zu erstatten. Das betrifft sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmeranteil (§ 57 IfSG).
Unterliegt das monatliche Einkommen größeren Schwankungen, wird das Arbeitseinkommen anhand der Durchschnittswerte aus den drei vorangegangenen Monaten bestimmt. Hierbei sind Monate, in denen das Arbeitsentgelt vermindert war (etwa durch Krankheit, Elternzeit, Kurzarbeit) nicht zu berücksichtigen.
Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wenn der Verdienstausfall nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von gesetzlichen Krankenkassen übersteigt.
Selbstständige in Quarantäne:
Das für die Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legende Arbeitseinkommen Selbstständiger ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn. Für den Kalendermonat wird ein Zwölftel des Jahreseinkommens zugrunde gelegt.
Als Nachweis für das Arbeitseinkommen dient der jüngste Steuerbescheid. Sollte noch kein Steuerbescheid vorliegen oder dieser für das aktuelle Einkommen nicht aussagekräftig sein, können auch weitere Unterlagen (Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen) oder eine Schätzung des Gewinns durch einen Steuerberater herangezogen werden.
Vorschuss: Es besteht zudem die Möglichkeit gemäß § 56 Abs. 12 IfSG, die Gewährung eines Vorschusses zu beantragen. Hierfür wird aufgrund der vorhandenen Unterlagen eine Schätzung des Einkommens vorgenommen. Die endgültige Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Einkommensnachweise. Entsprechend der Nachberechnung werden Leistungen nachgezahlt oder zurückgefordert.
Betriebsausgaben: Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen. Dazu zählen etwa Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang. Um einen Anspruch auf Ersatz geltend zu machen, wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde.
Achtung: Die Online-Formulare sehen keine Felder für Vorauszahlung oder die Geltendmachung der Betriebsausgaben vor. Eine Entschädigung müsste insoweit über einen frei formulierten Zusatzantrag gestellt werden.

Entschädigungsanspruch als Minijobber (450-Euro-Job)?
Ja, denn auch hier liegt Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes vor.

Nach welcher Zeit kann ich mit einer Reaktion der zuständigen Behörde rechnen?
Die Behörden sind massiv überlastet, sodass Reaktionszeiten von sechs Monaten und länger nicht selten sein werden.

Müssen Selbstständige die Entschädigungen versteuern?
Nein, gemäß § 3 Nr. 25 des Einkommenssteuergesetzes sind Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Der Leistungsbezug wird an die Finanzbehörden gemeldet.

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