Bericht

Steuer & Recht

29.09.22

Teamwork zahlt sich aus

Kooperationen zwischen Zahnärzten und Dentallaboren

Dentallabor, Kooperationen

Björn Papendorf, Fachanwalt für Medizinrecht

Gemeinsam agieren birgt zahlreiche Vorteile. Erfahrungen können ausgetauscht, Synergien genutzt, wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden. Dabei zahlt sich nicht nur eine gute Vernetzung unter den Standesgenossen aus. Allerdings setzt das Recht sowohl bei Kooperationen in der eigenen Praxis als auch darüber hinaus auf verschiedenen Ebenen Grenzen.

Diese gesetzlichen Einschränkungen finden sich sowohl im Strafrecht als auch im Berufs-, Werbe- und Wettbewerbsrecht. Dieser Artikel widmet sich exemplarisch genau einer einzelnen Facette des breit gefächerten Aspekts dieser Thematik – der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen bei der Beteiligung an einem Dentallabor.
Für Zahnärzte ist der Betrieb eines Dentallabors als Ergänzung zum eigenen Leistungsangebot unter dem Haftungsschirm einer GmbH wirtschaftlich besonders attraktiv. Es ermöglicht dem Zahnarzt, den im eigenen Dentallabor hergestellten Zahnersatz direkt zu beziehen und zu verwenden. Allerdings kann selbst die Unternehmensbeteiligung an diesem Dentallabor strafbar sein.

Keine Vorteilsnahme erlaubt
§ 299a Strafgesetzbuch (StGB) erklärt Bestechlichkeit im Gesundheitswesen für strafbar. Er verbietet es Ärzten und Zahnärzten, im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs für bestimmte Tätigkeiten einen Vorteil für sich oder Dritte als Gegenleistung zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn sie dadurch einen anderen Wettbewerber unlauter bevorzugen. Insbesondere der Bezug von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Arzt oder Zahnarzt oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, ist eine solche Tätigkeit.
Einen Vorteil stellt jede Zuwendung an Angehörige von Heilberufen oder Dritte dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die jedoch die persönliche, rechtliche oder wirtschaftliche Lage objektiv verbessert. Dies erfasst materielle und immaterielle Vorteile. Materielle Vorteile sind alle geldwerten Zuwendungen. Dabei handelt es sich zunächst um unmittelbare Vorteile in Form von beispielsweise Provisionen, Rabatten oder Reisen. Des Weiteren werden auch mittelbare materielle Vorteile erfasst. Ein solcher mittelbarer materieller Vorteil kann auch die Beteiligung an einem Unternehmen sein.

Zahnärzte im Spannungsfeld
Die gute Nachricht ist, dass die Beteiligung von Zahnärzten an Wirtschaftsunternehmen wie beispielsweise einem Dentallabor nicht per se verboten ist. Allerdings stehen Zahnärzte in einem besonderen Spannungsfeld zwischen Therapiefreiheit und dem Vertrauen der Patienten in die Unabhängigkeit ihrer Zahnärzte einerseits und dem eigenen wirtschaftlichen Gewinnstreben andererseits. Gleichzeitig sind sie in der Lage, einseitig und ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse bestimmte Medizinprodukte bestimmter Hersteller zu beziehen und alle anderen Wettbewerber unberücksichtigt zu lassen. Daher sind Zahnärzte verpflichtet, Aufträge einkommensneutral zu vergeben. § 299a StGB soll gerade verhindern, dass sich Zahnärzte eine Einkommensquelle durch den Bezug von Medizinprodukten und die Vergabe von Aufträgen schaffen.

Kriterien zur Abgrenzung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Abgrenzung zwischen zulässigem Investment und unzulässiger Bestechlichkeit anhand dreier Kriterien. Dies sind:

  • der Gesamtumsatz des Unternehmens,
  • der Anteil der Verweisungen oder Bezüge am Gesamtumsatz
  • und die Höhe der Beteiligung.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs handelt es sich nicht um strafbare Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, wenn ein Arzt zum Beispiel ein Medikament vom Pharmariesen Bayer verschreibt, obwohl er dessen Kleinaktionär ist. Die Auswirkungen der Verschreibung sind entfernt, kaum messbar und fallen bei der Entscheidungsfindung des Arztes somit nicht spürbar ins Gewicht.
Ist der Zahnarzt jedoch der einzige, der die Leistungen seines eigenen Dentallabors in Anspruch nimmt, bestimmt er dadurch dessen wirtschaftlichen Erfolg. Jeder Bezug einer Krone wirkt sich konkret messbar auf das Gesamteinkommen des Zahnarztes aus. Im Ergebnis handelt es sich um ein funktionales Äquivalent zur verbotenen Provisionsbasis. Folglich verbietet sich der Betrieb eines gewerblichen Dentallabors als persönliche Bezugsquelle für die Medizinprodukte jedenfalls dann, wenn man dessen Alleingesellschafter und Alleinbezieher ist.

Gemeinsam geht‘s besser
Je mehr Mitgesellschafter vorhanden sind, desto geringer ist der Einfluss des Einzelnen auf das Dentallabor und umso mehr handelt es sich um ein zulässiges Investment. Eine fixe Grenze, anhand derer man sich orientieren kann, sieht die Rechtsprechung leider nicht vor. Was bleibt, ist Rechtsunsicherheit.
Komplementär gilt dies auch für denjenigen, der einem Angehörigen eines Heilberufes im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für eine der in § 299a StGB genannten Tätigkeiten anbietet, verspricht oder gewährt, damit er oder ein anderer im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt wird. Mit anderen Worten macht sich auch derjenige strafbar, der einem Zahnarzt ein entsprechendes Arrangement vorschlägt.
Auch andere berufliche Kooperationen zwischen Ärzten und Gesundheitshandwerk haben die Gerichte in der Vergangenheit beschäftigt. Dies betraf nicht nur Dermatologen, die ein Kosmetikstudio betreiben, die Abgabe von Hörgeräten durch HNO-Ärzte, Brillenvertriebssysteme von Augenärzten, sondern auch einen Diabetologen, der ein Sanitätshausdeputat unterhielt.

Fazit
Im Zweifel ist es also besser, ein Eigenlabor zu betreiben, anstatt sich an einem gewerblichen Labor zu beteiligen. Dies gilt zumindest solange, bis höchstrichterlich geklärt ist, ob die Beteiligung an einem Dentallabor oder die alleinige Inhaberschaft eines Dentallabors unter § 299a StGB fällt. Bei allen anderen Kooperationen im Gesundheitswesen gilt: Besser vorher einen Anwalt fragen!

Björn Papendorf LLM ist Fachanwalt für Medizinrecht und seit 2011 Partner der kwm. Von 2010 bis 2012 absolvierte er berufsbegleitend den Masterstudiengang (LLM Medizinrecht). Björn Papendorf ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein und Autor der Bücher Arztrecht, Zahnarztrecht und Tierarztrecht.

Kontakt
Björn Papendorf LLM
Master of Laws (Medizinrecht)
Fachanwalt für Medizinrecht
papendorf@kwm-law.de
www.kwm-law.de

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