Praxisbericht

Steuer & Recht

17.12.21

Praxisschließung und Konsequenzen

Das sollten Sie beachten

Praxiserfolg

Dr. Maximilian Koddebusch

Das Coronavirus bringt Probleme über Probleme mit sich. Lässt man die gesundheitlichen Auswirkungen der explosionsartigen Verbreitung des Virus einmal außen vor, führt es zusätzlich zu wirtschaftlichen Nöten. Diese machen auch vor der Zahnarztpraxis nicht Halt. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick geben über Konsequenzen von Praxisschließungen und die Gründe hierfür.

Das wichtigste vorab: Berufsständische Organi­sationen können keine Praxen schließen! Weder eine Zahnärztekammer noch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung – auch nicht solche auf Bundes­ebene! – sind juristisch in der Lage, eine Praxis­-
schließung auf der Grundlage infektionsschutzrechtlicher Vorschriften anzuordnen. Es mag eine Reihe von Empfehlungen hinsichtlich des Vorgehens bei der Patientenbehandlung seitens dieser Körperschaften geben. Diesen zu folgen oder nicht zu folgen, ist die freie Entscheidung eines jeden Praxisinhabers.

Freiwillige Praxisschließung
Praxisinhaber müssen für die mit einer freiwilligen Praxisschließung einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen selbst aufkommen. Da weder Kammern noch KZVen die rechtliche Befugnis zur Schließung von Praxen haben, gibt es auch keinen Entschädigungstatbestand für die Befolgung von Empfehlungen, die sich negativ auf den Umsatz auswirken können. Gehälter, Miete und andere laufende Kosten sind weiterzuzahlen. Ob man dieses wirtschaftliche Risiko in Anbetracht der ausbleibenden Einnahmen zugunsten des allgemeinen Gesundheitsschutzes eingeht, bleibt jedem selbst überlassen. Um insoweit auch eine Friedensbotschaft in diesen Tagen loszuwerden: Weder die Gruppe der praxisschließenden Zahnärzte noch die Gruppe der ihre Praxis weiterhin betreibenden Zahnärzte sollte mit dem erhobenen Zeigefinger auf die jeweils andere Gruppe deuten. Legitim sind beide Vorgehensweisen

Behördliche Praxisschließung
Anders als bei freiwilligen Praxisschließungen kann sich die Lage im Falle behördlicher Maßnahmen darstellen: Wer seine Praxis schließen muss, weil er etwa wegen des Verdachts der Infizierung mit ­COVID-19 unter Quarantäne gestellt wird, darf auf Entschädigungsleistungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes bauen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist jedoch auf solche Sachverhalte beschränkt.
Sollten demnächst Zahnarztpraxen infolge von ordnungsbehördlichen Verfügungen geschlossen werden, sind die Entschädigungsaussichten dagegen mau. Vielerorts herrscht die Meinung, eine behördliche Schließung sei mit einem Entschädigungsanspruch verbunden. Dieser Irrglaube kann zu einem bösen Erwachen führen, wenn sich abzeichnet, dass infektionsschutzrechtliche Entschädigungsgrundlagen nicht greifen. Deshalb bleibt derzeit nur die Strategie, auf Sicht zu fahren. Die Politik versucht an vielen Stellen, die Umsatz- und Gewinnrückgänge zumindest abzufedern. Zum einen sind die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld abgesenkt worden. Damit sollen Arbeitsplätze langfristig gesichert werden. Arbeitgeber profitieren in diesem Rahmen von einer Kostenersparnis bei den Personalkosten. Die betreffenden Mitarbeiter erhalten zumindest einen Teil ihres bisherigen Entgelts und können darauf hoffen, ihren Arbeitsplatz zu behalten. Arbeitsrechtlich ist zu beachten, dass in den meisten Arbeitsverträgen die Anordnungsbefugnis für Kurzarbeit nicht enthalten ist. Gegebenenfalls müssen daher entsprechende Nachtragsvereinbarungen geschlossen werden. Zum anderen kann es lohnenswert sein, sich mit den bereitgestellten Soforthilfen des Bundes und der Länder auseinanderzusetzen. Auch für Freiberufler wie Zahnärzte sind in den Hilfsprogrammen Zuschüsse vorgesehen, gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter. Dabei kommt in manchen Ländern sogar eine Kombination der Landes- und der Bundeshilfen in Betracht. Eine Rückzahlungspflicht besteht diesbezüglich ebenso wenig wie die Pflicht zur Vorlage eines Verwendungsnachweises.

twm Veranstaltungen

Fortbildung

Curriculum Funktionsdiagnostik

Stabile, reproduzierbare Okklusion und gelungene Ästhetik


tw Newsletter

Service

Immer auf dem neuesten Stand

Mit unserem teamwork-Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden, mit aktuellen Entwicklungen und Nachrichten aus der Branche.


tw Abonnement

Service

Exklusive Inhalte

Als Abonnent erhalten Sie die aktuelle Ausgabe regelmäßig frei Haus geliefert und bekommen zusätzlich Zugriff auf exklusive Inhalte. Sie finden alle Abo-Angebote im Online-Shop unseres Mutterunternehmens Mediengruppe Oberfranken.


twm Bookshop

Bookshop

Fachbücher bestellen

Sie finden unser gesamtes Angebot an Fachbüchern im Online-Shop unseres Mutterunternehmens Mediengruppe Oberfranken im Bereich „Dental“ unter shop.mgo-fachverlage.de.


Anzeige

Praxisbericht

Steuer & Recht

17.12.21

Praxisschließung und Konsequenzen

Das sollten Sie beachten

Praxiserfolg

Dr. Maximilian Koddebusch

Weitere Beiträge zum Thema

Bericht

Steuer & Recht

06.05.25

Mitarbeiter auf Social Media

Immer mehr (Zahn-)Arztpraxen sind heutzutage in den Sozialen Medien wie beispielsweise auf Instagram oder TikTok vertreten. Dort werden regelmäßig auch …

Fachbericht

Steuer & Recht

04.12.24

Betriebsfeiern und Zuwendungen: Was darf? Was darf nicht?

Alle Jahre wieder sind Weihnachtsfeiern eine gute Möglichkeit, Mitarbeitende zu belohnen und wertzuschätzen. Ob Dinner-Show, Weihnachtsparty oder gemeinsamer Kochkurs – …

twm Veranstaltungen

Fortbildung

Curriculum Funktionsdiagnostik

Stabile, reproduzierbare Okklusion und gelungene Ästhetik


tw Newsletter

Service

Immer auf dem neuesten Stand

Mit unserem teamwork-Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden, mit aktuellen Entwicklungen und Nachrichten aus der Branche.


tw Abonnement

Service

Exklusive Inhalte

Als Abonnent erhalten Sie die aktuelle Ausgabe regelmäßig frei Haus geliefert und bekommen zusätzlich Zugriff auf exklusive Inhalte. Sie finden alle Abo-Angebote im Online-Shop unseres Mutterunternehmens Mediengruppe Oberfranken.


twm Bookshop

Bookshop

Fachbücher bestellen

Sie finden unser gesamtes Angebot an Fachbüchern im Online-Shop unseres Mutterunternehmens Mediengruppe Oberfranken im Bereich „Dental“ unter shop.mgo-fachverlage.de.


Anzeige