{"id":5921,"date":"2022-01-18T10:42:20","date_gmt":"2022-01-18T09:42:20","guid":{"rendered":"https:\/\/teamwork-zahnmedizin.de\/?p=5921"},"modified":"2022-05-31T16:54:53","modified_gmt":"2022-05-31T14:54:53","slug":"impfpflicht-was-in-der-zahnarztpraxis-zu-beachten-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/teamwork-zahnmedizin.de\/impfpflicht-was-in-der-zahnarztpraxis-zu-beachten-ist\/","title":{"rendered":"Impfpflicht: Was in der Zahnarztpraxis zu beachten ist"},"content":{"rendered":"\n

Seit dem 12.12.2021 ist gesetzlich geregelt, dass zahlreiche im Gesundheitssektor t\u00e4tige Personen vollst\u00e4ndig geimpft oder genesen sein m\u00fcssen. Wirkung entfaltet diese Regelung ab dem 15.03.2022. Schon jetzt f\u00fchrt sie jedoch zu Verunsicherungen bei PraxisinhaberInnen. Viele fragen sich, worauf sie jetzt achten m\u00fcssen und was f\u00fcr Folgen die Neuregelung mit sich bringt. Dieser Artikel soll die dr\u00e4ngendsten Fragen beantworten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n

Was ist geregelt und was ist mit Impfpflicht gemeint?<\/strong>
Die Neuregelung findet sich in \u00a720a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hiernach ist ab dem 15.03.2022 ein Nachweis \u00fcber die Immunisierung in den meisten gesundheitsbezogenen Berufen n\u00f6tig. Davon betroffen sind gem. 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. h) IfSG \u00a7 ausdr\u00fccklich auch zahn\u00e4rztliche Praxen.
Um die Immunisierung nachzuweisen, ist entweder ein Nachweis \u00fcber die vollst\u00e4ndige Impfung oder aber ein solcher \u00fcber die Genesung erforderlich. Ob die Impfung vollst\u00e4ndig ist, richtet sich unter anderem nach dem verwendeten Impfstoff. In der Regel werden daher zwei Impfungen erforderlich sein. Zudem ist die Ausstellung eines Impfnachweises erst 14 Tage nach Verabreichung der letzten erforderlichen Dosis m\u00f6glich. Dieser Zeitraum sollte daher bei der Impfplanung ber\u00fccksichtigt werden.
Von der Pflicht ausgenommen sind lediglich Personen, bei denen aus medizinischen Gr\u00fcnden eine Impfung ausgeschlossen ist. Diese Personen m\u00fcssen stattdessen hier\u00fcber einen entsprechenden Nachweis erbringen.<\/p>\n\n\n\n

Ist eine Booster-Impfung erforderlich?<\/strong>
N\u00f6tig ist ein g\u00fcltiger Impfnachweis. Ab dem 01.02.2022 verliert der Nachweis neun Monate nach erfolgter Grundimmunisierung seine G\u00fcltigkeit. Gem. \u00a720a Abs. 3 IfSG ist sodann binnen eines Monats ein neuer Nachweis vorzulegen. Hierzu wird in der Regel eine Auffrischungsimpfung erforderlich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Nachweis \u00fcber die Booster-Impfung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit in der Praxis jedoch nicht zwingend n\u00f6tig.<\/p>\n\n\n\n

Welche Personen sind von der Pflicht erfasst?
<\/strong>Die Vorschrift dient der Eind\u00e4mmung der Pandemie und ist daher weit gefasst. Das Gesetz kn\u00fcpft seinem Wortlaut nach deshalb allein an die T\u00e4tigkeit innerhalb der Praxis an. Ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis ist nicht zwingend erforderlich. Auch auf die Art der T\u00e4tigkeit kommt es nach der Begr\u00fcndung des Gesetzgebers nicht an.
Die Pflicht trifft daher zun\u00e4chst die Praxisinhaber selbst. Dar\u00fcber hinaus sind auch angestellte Zahn\u00e4rzte und Zahn\u00e4rztinnen sowie sonstiges medizinisches Personal von der Regelung umfasst. Gleiches gilt f\u00fcr LabortechnikerInnen sowie andere Dienstleister, die nicht in eigenen R\u00e4umlichkeiten, sondern innerhalb der Praxis arbeiten. Aber auch nichtmedizinisches Personal ist von der Impfpflicht grunds\u00e4tzlich erfasst.
Ausgenommen sind nach der Gesetzesbegr\u00fcndung nur solche Personen, die nicht f\u00fcr l\u00e4ngere Dauer in der Praxis t\u00e4tig sind. Damit sind vor allem Personen wie Brieftr\u00e4gerInnen und PaketzustellerInnern gemeint, die die Praxis innerhalb kurzer Zeit wieder verlassen. Ausgenommen von der Impfpflicht sind weiterhin die Patienten.<\/p>\n\n\n\n

Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat die Impfpflicht?
<\/strong>Viele Praxisinhaber fragen sich vor allem, wie sie ab dem 15.03.2022 mit Mitarbeitern umgehen sollen, die der Nachweispflicht nicht nachkommen. \u00a7 20a Abs. 2 S. 2 IfSG sieht f\u00fcr diesen Fall vor, dass eine Mitteilung \u00fcber den fehlenden Nachweis an das zust\u00e4ndige Gesundheitsamt erfolgen muss. Hierzu m\u00fcssen auch personenbezogene Daten \u00fcbermittelt werden.
Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen Personen ohne entsprechenden Nachweis \u00fcber die Immunisierung oder die medizinische Kontraindikation nicht mehr in der Praxis t\u00e4tig werden. Da der Arbeitnehmer diesen Umstand selbst zu verantworten hat, verliert er f\u00fcr die Zeit, in der eine T\u00e4tigkeit nicht m\u00f6glich ist, den Entgeltanspruch. Sobald der Impfnachweis vorliegt, kann die T\u00e4tigkeit wieder aufgenommen werden. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis endet nicht schon durch den fehlenden Nachweis selbst.
Sollte eine Impfung in absehbarer Zeit jedoch nicht erfolgen, so eine T\u00e4tigkeit in der Praxis jedoch langfristig nicht m\u00f6glich. Dieser Umstand ist beiden Seiten auf Dauer nicht zumutbar und kann daher zur K\u00fcndigung berechtigen. Hierbei m\u00fcssen aber immer die Umst\u00e4nde des Einzelfalls ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n

Was passiert bei einer T\u00e4tigkeit ohne den erforderlichen Nachweis?
<\/strong>Zun\u00e4chst droht f\u00fcr jeden einzelnen Versto\u00df ein Bu\u00dfgeld von bis zu 2500 Euro. Dar\u00fcber besteht f\u00fcr die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit, die Vorschrift mittels Zwangsma\u00dfnahmen durchzusetzen. In Betracht kommt insoweit vor allem ein Zwangsgeld.<\/p>\n\n\n\n

<\/p>\n\n\n