{"id":7314,"date":"2022-08-30T13:55:29","date_gmt":"2022-08-30T11:55:29","guid":{"rendered":"https:\/\/teamwork-zahnmedizin.de\/?p=7314"},"modified":"2022-08-31T09:22:41","modified_gmt":"2022-08-31T07:22:41","slug":"was-darf-was-kann-was-muss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/teamwork-zahnmedizin.de\/was-darf-was-kann-was-muss\/","title":{"rendered":"Was darf, was kann, was muss?"},"content":{"rendered":"\n

Modernes Marketing erfolgt heutzutage \u00fcber Social Media. Einerseits erm\u00f6glicht Social Media den Nutzern, sich untereinander im Internet zu vernetzen. Gleichzeitig bergen Social-Media-Kan\u00e4le besondere Chancen f\u00fcr Praxen, potenzielle Patienten auf einer niedrigschwelligen Ebene abzuholen und vor allem ein junges Publikum anzusprechen. Andererseits ist das Internet kein rechtsfreier Raum, in dem man tun und lassen kann, was man m\u00f6chte. Dieser Artikel gibt einen \u00dcberblick \u00fcber die Dos and Don`ts des Social-Media-Marketings.<\/strong><\/p>\n\n\n\n

Nach wie vor bestehen berufsrechtliche Grenzen f\u00fcr Werbung \u00fcber Social Media. Lediglich sachliche, berufsbezogene Informationen sind in diesem Kontext gestattet. Anpreisende, irref\u00fchrende oder vergleichende Werbung wie auch Werbung f\u00fcr eigene oder fremde gewerbliche T\u00e4tigkeiten oder Produkte ist berufsrechtswidrig und damit untersagt.<\/p>\n\n\n\n

Sachliche Information erlaubt<\/strong>
Unter sachliche Information fallen Hinweise beispielsweise \u00fcber das eigene Leistungsspektrum. Dabei darf auch auf neue Behandlungsmethoden oder generell den wissenschaftlichen Fortschritt hingewiesen werden. Der dabei fallende schlichte Hinweis, dass in der eigenen Berufsaus\u00fcbungsgemeinschaft oder dem eigenen medizinischen Versorgungszentrum weitere, damit zusammenh\u00e4ngende, nicht dem eigenen Fachbereich zugeh\u00f6rige Leistungen erbracht werden, verst\u00f6\u00dft weder gegen das berufs- noch das strafrechtliche Zuweisungsverbot.<\/p>\n\n\n\n

Das darf \u2026<\/strong>
Unproblematisch und gleichzeitig bei den Nutzern beliebt sind regelm\u00e4\u00dfige, kurze, pr\u00e4gnante und alltagstaugliche Ratschl\u00e4ge. Selbstverst\u00e4ndlich sind auch Hinweise auf Feiertage, Urlaube, neu erlangte Zusatzqualifikationen und besondere Ereignisse wie die Erweiterung des Teams oder Online-Terminbuchungen zul\u00e4ssig. Mit der Zustimmung der Mitarbeiter k\u00f6nnen diese sowie alle Behandler und deren T\u00e4tigkeitsschwerpunkte kurz per Video vorgestellt werden, was den pers\u00f6nlichen Bezug zur Praxis vertieft. All dies ist besonders f\u00fcr die eigenen Facebook- und Instagram-Seiten geeignet.
Youtube-Videos, Instagram-Reels oder TikToks \u00fcber den Berufsweg sind ebenfalls erlaubt und k\u00f6nnen nat\u00fcrlich auch alle Informationen beinhalten, die auch ein Facebook-Post enthalten darf. Gleichzeitig werden die Patienten durch das Video verst\u00e4rkt mit den Praxisr\u00e4umlichkeiten und den vorhandenen Ger\u00e4tschaften vertraut gemacht.<\/p>\n\n\n\n

\u2026 das darf nicht<\/strong>
Bei produktbezogenen Aussagen ist hingegen Vorsicht geboten. Zun\u00e4chst m\u00fcssen alle get\u00e4tigten Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen. Meinungs\u00e4u\u00dferungen d\u00fcrfen auch im etwas lockereren Setting der Social Media weder diffamierend sein noch die Grenze der Schm\u00e4hkritik \u00fcberschreiten. Um sowohl Unterlassungsklagen als auch den Verdacht verbotener Werbung zu vermeiden, sollte genau gepr\u00fcft werden, ob die produktbezogenen Aussagen erforderlich sind und wenn ja, den genannten Anforderungen entsprechen.<\/p>\n\n\n\n

\u2026 und das muss<\/strong>
Wird \u00fcber einen konkreten Eingriff bei einem bestimmten Patienten geredet oder ein entsprechender Eingriff sogar gefilmt und ver\u00f6ffentlicht, ist darauf zu achten, dass der betreffende Patient sein Einverst\u00e4ndnis ausdr\u00fccklich und schriftlich erkl\u00e4rt. Vor allem bei solchen Videos ist die Grenze zu unerlaubter Werbung verst\u00e4rkt zu beachten. Denn auch bei Facebook, TikTok, Instagram und Co. darf die \u00e4rztliche Schweigepflicht unter keinen Umst\u00e4nden verletzt werden.<\/p>\n\n\n\n

Behandlung \u00fcber Social Media<\/strong>
Social Media ist jedoch keine Einbahnstra\u00dfe. So wie Praxen ihre Patienten informieren k\u00f6nnen, wenden sich auch Patienten teilweise mit sehr konkreten Fragen zum eigenen Gesundheitsstatus an die \u00c4rzte. Es dr\u00e4ngt sich daher die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behandlung \u00fcber Social Media m\u00f6glich ist und ob daf\u00fcr geworben werden darf.
Seit dem Jahr 2018 ist das sogenannte Fernbehandlungsverbot f\u00fcr \u00c4rzte gekippt. Seither ist eine ausschlie\u00dfliche Beratung oder Behandlung \u00fcber Kommunikationsmedien erstmals m\u00f6glich. Sie ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies \u00e4rztlich vertretbar ist. Dabei muss die erforderliche \u00e4rztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt sein. Auch muss der Patient \u00fcber die Besonderheiten der ausschlie\u00dflichen Beratung und Behandlung \u00fcber Kommunikationsmedien aufgekl\u00e4rt werden. Seit dem 1. Januar kann im Rahmen einer solchen Fernbehandlung unter Beachtung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften sogar ein \u201ee-Rezept\u201e ausgestellt werden. Allerdings verlangen die gesetzlichen Krankenkassen hinreichend qualifizierte und zertifizierte Dienstleister f\u00fcr die Daten\u00fcbermittlung. Dem gen\u00fcgen die Social-Media-Dienstleister in aller Regel nicht.
Selbst dort, wo im Bereich von privaten Krankenkassen weniger strenge Anforderungen gelten, sind auch bei Fernbehandlungen \u2013 wie allgemein im Umgang mit Gesundheitsdaten \u2013 insbesondere Datenschutz und Datensicherheit genau zu beachten und ein vertrauliches Gespr\u00e4ch zu gew\u00e4hrleisten.
Genau in diesem Punkt werden die gro\u00dfen Social-Media-Plattformen h\u00e4ufig nicht den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes an die Sicherheit von Gesundheitsdaten gen\u00fcgen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn deren Daten in den USA gehostet werden.<\/p>\n\n\n\n

Bewerbung von Fernbehandlungen<\/strong>
Werbung f\u00fcr diese Fernbehandlungen ist grunds\u00e4tzlich durch das Gesetz \u00fcber die Werbung im Gesundheitswesen verboten. Ausnahmsweise ist eine Werbung f\u00fcr Fernbehandlung erlaubt, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien wie zum Beispiel Videocalls erfolgt, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein pers\u00f6nlicher \u00e4rztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.
Zwar ist zielgruppenorientierte Werbung f\u00fcr Fernbehandlungen auch \u00fcber Social Media unter den genannten Voraussetzungen m\u00f6glich, von der Behandlung \u00fcber diese Plattformen ist jedoch Abstand zu nehmen. Ansonsten drohen hohe Bu\u00dfgelder wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen das Datenschutzrecht.<\/p>\n\n\n