{"id":7431,"date":"2022-09-29T16:19:55","date_gmt":"2022-09-29T14:19:55","guid":{"rendered":"https:\/\/teamwork-zahnmedizin.de\/?p=7431"},"modified":"2023-01-18T10:36:47","modified_gmt":"2023-01-18T09:36:47","slug":"teamwork-zahlt-sich-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/teamwork-zahnmedizin.de\/teamwork-zahlt-sich-aus\/","title":{"rendered":"Teamwork zahlt sich aus"},"content":{"rendered":"\n
Gemeinsam agieren birgt zahlreiche Vorteile. Erfahrungen k\u00f6nnen ausgetauscht, Synergien genutzt, wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden. Dabei zahlt sich nicht nur eine gute Vernetzung unter den Standesgenossen aus. Allerdings setzt das Recht sowohl bei Kooperationen in der eigenen Praxis als auch dar\u00fcber hinaus auf verschiedenen Ebenen Grenzen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n Diese gesetzlichen Einschr\u00e4nkungen finden sich sowohl im Strafrecht als auch im Berufs-, Werbe- und Wettbewerbsrecht. Dieser Artikel widmet sich exemplarisch genau einer einzelnen Facette des breit gef\u00e4cherten Aspekts dieser Thematik \u2013 der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen bei der Beteiligung an einem Dentallabor. Keine Vorteilsnahme erlaubt<\/strong> Zahn\u00e4rzte im Spannungsfeld<\/strong> Kriterien zur Abgrenzung<\/strong> Ein Beispiel verdeutlicht dies: Nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs handelt es sich nicht um strafbare Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, wenn ein Arzt zum Beispiel ein Medikament vom Pharmariesen Bayer verschreibt, obwohl er dessen Kleinaktion\u00e4r ist. Die Auswirkungen der Verschreibung sind entfernt, kaum messbar und fallen bei der Entscheidungsfindung des Arztes somit nicht sp\u00fcrbar ins Gewicht. Gemeinsam geht\u2018s besser<\/strong> Fazit<\/strong> Bj\u00f6rn Papendorf LLM<\/strong> ist Fachanwalt f\u00fcr Medizinrecht und seit 2011 Partner der kwm. Von 2010 bis 2012 absolvierte er berufsbegleitend den Masterstudiengang (LLM Medizinrecht). Bj\u00f6rn Papendorf ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein und Autor der B\u00fccher Arztrecht, Zahnarztrecht und Tierarztrecht.<\/p>\n\n\n
F\u00fcr Zahn\u00e4rzte ist der Betrieb eines Dentallabors als Erg\u00e4nzung zum eigenen Leistungsangebot unter dem Haftungsschirm einer GmbH wirtschaftlich besonders attraktiv. Es erm\u00f6glicht dem Zahnarzt, den im eigenen Dentallabor hergestellten Zahnersatz direkt zu beziehen und zu verwenden. Allerdings kann selbst die Unternehmensbeteiligung an diesem Dentallabor strafbar sein.<\/p>\n\n\n\n
\u00a7 299a Strafgesetzbuch (StGB) erkl\u00e4rt Bestechlichkeit im Gesundheitswesen f\u00fcr strafbar. Er verbietet es \u00c4rzten und Zahn\u00e4rzten, im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung ihres Berufs f\u00fcr bestimmte T\u00e4tigkeiten einen Vorteil f\u00fcr sich oder Dritte als Gegenleistung zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn sie dadurch einen anderen Wettbewerber unlauter bevorzugen. Insbesondere der Bezug von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Arzt oder Zahnarzt oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, ist eine solche T\u00e4tigkeit.
Einen Vorteil stellt jede Zuwendung an Angeh\u00f6rige von Heilberufen oder Dritte dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die jedoch die pers\u00f6nliche, rechtliche oder wirtschaftliche Lage objektiv verbessert. Dies erfasst materielle und immaterielle Vorteile. Materielle Vorteile sind alle geldwerten Zuwendungen. Dabei handelt es sich zun\u00e4chst um unmittelbare Vorteile in Form von beispielsweise Provisionen, Rabatten oder Reisen. Des Weiteren werden auch mittelbare materielle Vorteile erfasst. Ein solcher mittelbarer materieller Vorteil kann auch die Beteiligung an einem Unternehmen sein.<\/p>\n\n\n\n
Die gute Nachricht ist, dass die Beteiligung von Zahn\u00e4rzten an Wirtschaftsunternehmen wie beispielsweise einem Dentallabor nicht per se verboten ist. Allerdings stehen Zahn\u00e4rzte in einem besonderen Spannungsfeld zwischen Therapiefreiheit und dem Vertrauen der Patienten in die Unabh\u00e4ngigkeit ihrer Zahn\u00e4rzte einerseits und dem eigenen wirtschaftlichen Gewinnstreben andererseits. Gleichzeitig sind sie in der Lage, einseitig und ausschlie\u00dflich im eigenen wirtschaftlichen Interesse bestimmte Medizinprodukte bestimmter Hersteller zu beziehen und alle anderen Wettbewerber unber\u00fccksichtigt zu lassen. Daher sind Zahn\u00e4rzte verpflichtet, Auftr\u00e4ge einkommensneutral zu vergeben. \u00a7 299a StGB soll gerade verhindern, dass sich Zahn\u00e4rzte eine Einkommensquelle durch den Bezug von Medizinprodukten und die Vergabe von Auftr\u00e4gen schaffen.<\/p>\n\n\n\n
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Abgrenzung zwischen zul\u00e4ssigem Investment und unzul\u00e4ssiger Bestechlichkeit anhand dreier Kriterien. Dies sind:<\/p>\n\n\n\n
Ist der Zahnarzt jedoch der einzige, der die Leistungen seines eigenen Dentallabors in Anspruch nimmt, bestimmt er dadurch dessen wirtschaftlichen Erfolg. Jeder Bezug einer Krone wirkt sich konkret messbar auf das Gesamteinkommen des Zahnarztes aus. Im Ergebnis handelt es sich um ein funktionales \u00c4quivalent zur verbotenen Provisionsbasis. Folglich verbietet sich der Betrieb eines gewerblichen Dentallabors als pers\u00f6nliche Bezugsquelle f\u00fcr die Medizinprodukte jedenfalls dann, wenn man dessen Alleingesellschafter und Alleinbezieher ist.<\/p>\n\n\n\n
Je mehr Mitgesellschafter vorhanden sind, desto geringer ist der Einfluss des Einzelnen auf das Dentallabor und umso mehr handelt es sich um ein zul\u00e4ssiges Investment. Eine fixe Grenze, anhand derer man sich orientieren kann, sieht die Rechtsprechung leider nicht vor. Was bleibt, ist Rechtsunsicherheit.
Komplement\u00e4r gilt dies auch f\u00fcr denjenigen, der einem Angeh\u00f6rigen eines Heilberufes im Zusammenhang mit dessen Berufsaus\u00fcbung einen Vorteil f\u00fcr eine der in \u00a7 299a StGB genannten T\u00e4tigkeiten anbietet, verspricht oder gew\u00e4hrt, damit er oder ein anderer im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt wird. Mit anderen Worten macht sich auch derjenige strafbar, der einem Zahnarzt ein entsprechendes Arrangement vorschl\u00e4gt.
Auch andere berufliche Kooperationen zwischen \u00c4rzten und Gesundheitshandwerk haben die Gerichte in der Vergangenheit besch\u00e4ftigt. Dies betraf nicht nur Dermatologen, die ein Kosmetikstudio betreiben, die Abgabe von H\u00f6rger\u00e4ten durch HNO-\u00c4rzte, Brillenvertriebssysteme von Augen\u00e4rzten, sondern auch einen Diabetologen, der ein Sanit\u00e4tshausdeputat unterhielt.<\/p>\n\n\n\n
Im Zweifel ist es also besser, ein Eigenlabor zu betreiben, anstatt sich an einem gewerblichen Labor zu beteiligen. Dies gilt zumindest solange, bis h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist, ob die Beteiligung an einem Dentallabor oder die alleinige Inhaberschaft eines Dentallabors unter \u00a7 299a StGB f\u00e4llt. Bei allen anderen Kooperationen im Gesundheitswesen gilt: Besser vorher einen Anwalt fragen!<\/p>\n\n\n\n