Praxisbericht

Steuer & Recht

26.11.21

E-Bike vom Chef

Steuertipp: Vorteile für Fahrräder und E-Bikes

Praxiserfolg

Frank Edenfeld

Steuerberater Frank Edenfeld erläuterte in seinem Beitrag „Mehr netto vom brutto“, erschienen in der dental dialogue Ausgabe 07/2017, attraktive Möglichkeiten zur Lohnoptimierung. Der Gesetzgeber hat nun mit Steuervorteilen für Fahrräder und E-Bikes eine weitere Möglichkeit geschaffen, Arbeitnehmern lohnsteueroptimiert Zuwendungen zukommen zu lassen.

Regelung bis 2018
Seit 2012 ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt. Für die private Nutzung muss wie beim Dienstauto ein Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Als Listenpreis gilt die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Bruttopreisempfehlung des Herstellers. Im Gegenzug darf das Rad auch privat genutzt werden. Übrigens: Schon seit Jahren lohnsteuerfrei ist das Aufladen des E-Bikes im Betrieb.

Steuerfreiheit von Bikes von 2019 bis 2021
Zum Jahresbeginn 2019 hat der Gesetz­geber Steuervergünstigungen für betrieblich genutzte (Elektro-)Fahrräder eingeführt, die nicht schneller als 25 km/h fahren können. Wird vom Dentallabor zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt erstmals ein Dienstrad gestellt, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei – und zwar im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021. Im Betrieb sind die Kosten für das Fahrrad voll als Betriebsausgabe anzusetzen. Von der Regelung können neben Arbeitnehmern auch Inhaber eines Einzelunternehmens profitieren. Allerdings muss beim Inhaber eine mindestens 50-prozentige betriebliche Nutzung des Rades gegeben sein.

Halber Listenpreis bei Gehaltsumwandlung
In der Praxis ist folgender Fall häufig: Der Arbeitgeber least Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad vom Dienstherrn privat nutzen wollen, müssen sich finanziell daran beteiligen. Dies erfolgt per Gehaltsumwandlung; eine Kostenbeteiligung wird also vom Gehalt einbehalten. Da das Fahrrad nicht zusätzlich zum bisherigen Lohn gewährt wird, greift die Steuerfreiheit hier nicht. Doch auch bei einer Entgeltumwandlung greift für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021 eine Steuervergünstigung, denn es muss nur der halbe Bruttolistenpreis als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wird halbiert; dementsprechend niedriger fallen die Abgaben aus.

Beispiele für die Versteuerung von Bikes
Ein Dienstrad hat einen Bruttolistenpreis von 4000 Euro. Bisher musste das Rad mit dem geldwerten Vorteil von einem Prozent monatlich, also 40 Euro, versteuert werden. Wurde das Rad erst ab Januar 2019 und zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gestellt, muss die Privatnutzung bis Ende 2021 nicht versteuert werden. Wird das Rad mit Zuschuss des Arbeitnehmers gestellt (Gehaltsumwandlung), dann sind 0,5 Prozent des Listenpreises zu versteuern. In diesem Fall sind also für 20 Euro Privatnutzung monatlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.■

Weitere Leistungen:
■ Branchenerfahrene Steuerberater als Ansprechpartner
■ Gebühren für Lohnabrechnung, Buchführung und Jahresabschluss werden im Voraus pauschal vereinbart
■ Aufgrund der Branchenkenntnis kostengünstig
■ Über die klassische Steuerberatung hinaus wird eine individuelle branchenspezifische Steuerberatung für Dentallabore geboten

Weitere Steuertipps:
■ „Gewährter Skonti muss ausgewiesen werden“ (dd 10/14)
■ „Fördern Sie Kunst?“ (dd 5/15)
■ „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft … oder?“ (dd 2/16)
■ „Das Arbeitszimmer“ (dd 5/16)
■ „Firmenwagen: Vorlage beim Bundesfinanzhof“ (dd 8/16)
■ „Mehr Netto vom Brutto“ (dd 7/17)
■ „Reklamationen zum eigenen Vorteil nutzen“ (dd 10/17)
■ „Freizeit statt Gummiarbeitszeit“ (dd 8/18)

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