Praxisbericht

Steuer & Recht

17.12.21

Praxisverkauf an Investoren: Tipps und Hinweise

Investoren auf dem Zahnarztmarkt

Praxiserfolg, Praxisverkauf

Björn Papendorf, Fachanwalt für Medizinrecht

Businessman on meeting conversation and collaboration discussing of partner cooperation to planning in investment trading marketing project to investor of deal on a stock exchange to business profit.

Der zahnärztliche Markt unterliegt einem Wandel. Private Investorengruppen kaufen Krankenhäuser in ganz Deutschland auf. Sie nutzen diese als Eintrittskarte, um damit Zahnarztpraxen erwerben zu können. Die übernommenen Zahnarztpraxen werden dann in die aus Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) bestehende Kettenstruktur der Investoren eingegliedert. Man spricht insoweit von einer „buy-and-build-Strategie“, die nicht mehr nur in der Theorie existiert, sondern längst den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Vor diesem Hintergrund wird man lernen müssen, mit dem erstarkten Einfluss von Beteiligungskapital auf die Strukturen des dentalen Marktes umzugehen – ob man die Entwicklungen gutheißt oder sie aus idealistischen Gründen ablehnt. Gerade Praxisinhaber, die mit dem Gedanken spielen, ihre Praxis zu verkaufen, sollten sich unbedingt mit dem Verkauf an eine Investorengesellschaft auseinandersetzen.

Attraktivitätskriterien
Zuerst stellt sich dabei die Frage, ob sich die eigene Praxis für einen Verkauf an eine Investorengesellschaft überhaupt eignet. Maßgebliches Attraktivitätskriterium ist nach wie vor die Rentabilität der Praxis. In den Vordergrund rücken daneben aber auch andere Aspekte: Verfügt eine Praxis über mehr als einen Standort und mehrere Behandler, können allein die dadurch geschaffene Praxisinfrastruktur und die vor Ort bekannte Marke verhältnismäßig geringe Umsätze kompensieren.

Angebote: Vom Hype zur Realität
An dieser Stelle ist zu beachten, dass die noch zu Beginn der Investorenzeit nach dem gefühlten Motto „Hauptsache gekauft“ gezahlten Kaufpreise nicht mehr realisierbar sind. Die damaligen Summen, die sich zum Teil auf das Zehnfache des jährlichen Rohgewinns einer Praxis beliefen, gehören in weiten Teilen der Vergangenheit an. Das bedeutet aber nicht, dass Kaufangebote von Investoren per se unattraktiv geworden sind – ganz im Gegenteil. Auch die heute gezahlten Beträge beruhen zumeist auf einem lukrativen Faktor auf den Rohgewinn, der noch vor einigen Jahren nicht erzielbar gewesen wäre. Die Devise bei der Marktanalyse lautet daher:

Vergleichen, vergleichen, vergleichen!
Das gilt zum einen für die Angebote verschiedener Investoren. Die Beratungspraxis zeigt, dass die Übernahme von Zahnarztpraxen von Investoren nicht immer nach dem gleichen Schema abläuft. Teils unterscheiden sich die Angebote – abgesehen vom angebotenen Kaufpreis – in wesentlichen Punkten:
• Hervorzuheben ist dabei insbesondere der Umgang mit Praxisabgebern, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Für Inhaber, die 55 Jahre oder älter sind, sieht das Steuerrecht großzügige steuerliche Privilegierungen beim Verkauf der Praxis vor. Wer diese Grenze noch nicht erreicht hat, wird bei einem Verkauf insoweit nicht begünstigt und muss Einbußen hinnehmen, die nicht selten im sechsstelligen Bereich liegen. Manche Investoren sind hierauf eingestellt und halten gesellschaftsrechtliche Lösungen vor, mit denen die Steuerlast in gleicher Weise verringert werden kann.
• Bei der Auswahl kann auch entscheidend sein, ob und wie die Einbindung eines verkaufenden Praxisinhabers nach der Übernahme erfolgen soll. Die arbeitsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sollten unbedingt in die Überlegungen einbezogen werden.
• Zum anderen ist es sinnvoll, sich zu vergegen­wärtigen, welchen Preis man bei einem traditionellen Verkauf der Praxis außerhalb der Investorenlandschaft aufrufen könnte. So lässt sich eine Vorstellung darüber erlangen, wie gut ein Investorenangebot tatsächlich ist. Hierzu bietet es sich an, die eigene Praxis losgelöst von den faktorbasierten Kalkulationswegen, die die Investorengruppen in der Regel beschreiten, bewerten zu lassen. Eine solche Bewertung erfolgt üblicherweise auf der Grundlage des modifizierten Ertragswertverfahrens, bei dem entweder der Umsatz oder der Gewinn, der in der Vergangenheit erzielt wurde, um bestimmte Einflüsse bereinigt wird und dann als Grundlage für die weiteren Berechnungen dient.
Bei der Vergleichsstrategie sei jedoch auch ein gewisses Maß an Vorsicht angemahnt. Gefährlich wird es insbesondere dann, wenn ein Zahnarzt einem kaufinteressierten Investor suggeriert, dass dieser der einzige Interessent für die Praxis ist und auf ­dieser Basis mit ihm verhandelt, obwohl der Zahnarzt ­tatsächlich „mehrgleisig“ Angebote einholt. Scheitert der Vertragsschluss, können im schlimmsten Fall Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des erweckten Vertrauens entstehen. Aus diesem Grund ist davon abzuraten, vorschnell konkretisierende ­Dokumente wie den von Investoren häufig benutzten „Letter of Intent“ – eine Art Vorvertrag – zu unterzeichnen, weil die Eckpunkte der Planungen darin bereits recht fest umrissen werden. Die am Markt vertretenen Investorengruppen haben sich bislang zwar nicht als nachtragend in diesem Sinne präsentiert. Ein gewisses Maß an Transparenz im Hinblick auf andere Kauf­interessenten trägt jedoch zur Risiko­minimierung bei. Eine fachkundige Beratung ist dabei unerlässlich.

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